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   FG Münster, 30.05.2006 - 11 K 6601/02 E   

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https://dejure.org/2006,6535
FG Münster, 30.05.2006 - 11 K 6601/02 E (https://dejure.org/2006,6535)
FG Münster, Entscheidung vom 30.05.2006 - 11 K 6601/02 E (https://dejure.org/2006,6535)
FG Münster, Entscheidung vom 30. Mai 2006 - 11 K 6601/02 E (https://dejure.org/2006,6535)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de

    AO § 42 ; EStG § 17 Abs. 1, 2 Satz 4
    Abzugsfähigkeit eines Veräußerungsverlustes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkünfteermittlung - Abzugsfähigkeit eines Veräußerungsverlustes

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nichtanerkennung des Verlusts aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung wegen Gestaltungsmissbrauchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an einen abzugsfähigen Veräußerungsverlust i.S.d. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG); Annahme des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S.d. § 42 S. 2 Abgabenordnung (AO); Rechtsmissbräuchlichkeit der Zwischenschaltung einer GmbH zwischen eine ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2006, 2203
  • EFG 2006, 1302
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 20.05.1997 - VIII B 108/96

    Verdeckte wesentliche Beteiligung - Bewertung

    Auszug aus FG Münster, 30.05.2006 - 11 K 6601/02
    Eine Steuerumgehung im Sinne des § 42 AO liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerrechtliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BFH, Beschlüsse vom 3. Februar 1993 I B 90/92, BFHE 170, 197, BStBl II 1993, 426 m.w.N.; vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, BFH/NV 1997, 462).

    Ob dies der Fall ist, ist für jede Steuerart gesondert zu entscheiden (BFH, Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, BFH/NV 1997, 462).

  • BFH, 18.07.2001 - I R 48/97

    Gestaltungsmissbrauch bei Anteilsrotation

    Auszug aus FG Münster, 30.05.2006 - 11 K 6601/02
    Dient die Gestaltung hingegen wirtschaftlichen Zwecken, darf das Verhalten der Beteiligten nicht auf seine Angemessenheit beurteilt werden (BFH-Urteil vom 18. Juli 2001 I R 48/97, BFHE 196, 128, BFHE 196, 128 m.w.N.).

    Ein Steuerpflichtiger ist nicht gehindert, aus mehreren sich anbietenden Lösungen, die nicht unangemessen erscheinen, die steuerlich günstigste zu wählen (BFH-Urteil vom 18. Juli 2001 I R 48/97, BFHE 196, 128, BFHE 196, 128 m.w.N.).

  • BFH, 07.07.1998 - VIII R 10/96

    Gestaltungsmißbrauch bei Veräußerung von GmbH-Anteilen

    Auszug aus FG Münster, 30.05.2006 - 11 K 6601/02
    Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zur Erreichung eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (vgl. BFH-Urteile vom 16. Januar 1996 IX R 13/92, BFHE 179, 400, BStBl II 1996, 214; vom 7. Juli 1998 VIII R 10/96, BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729 m.w.N.).
  • BFH, 21.01.2004 - VIII R 8/02

    Wesentliche Beteiligung nach § 17 EStG; Haftung für Gesellschaftsschulden

    Auszug aus FG Münster, 30.05.2006 - 11 K 6601/02
    Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Aufgabeverlust im Falle der Auflösung durch Liquidation grundsätzlich erst in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, in dem mit einer wesentlichen Änderung des Verlustes nicht mehr zu rechnen ist, d.h. sobald und soweit feststeht, dass kein Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird und dass keine weiteren wesentlichen Anschaffungskosten oder Auflösungskosten mehr anfallen (vgl. BFH, Urteile vom 27.11.2001 - VIII R 36/00, BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731 und vom 21.01.2004 - VIII R 8/02, BFH/NV 2004, 947).
  • BFH, 03.02.1993 - I B 90/92

    Zum Gestaltungsmißbrauch bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen durch deren nicht

    Auszug aus FG Münster, 30.05.2006 - 11 K 6601/02
    Eine Steuerumgehung im Sinne des § 42 AO liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerrechtliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BFH, Beschlüsse vom 3. Februar 1993 I B 90/92, BFHE 170, 197, BStBl II 1993, 426 m.w.N.; vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, BFH/NV 1997, 462).
  • BFH, 16.01.1996 - IX R 13/92

    Zur Anerkennung eines Mietverhältnisses mit dem geschiedenen Ehemann

    Auszug aus FG Münster, 30.05.2006 - 11 K 6601/02
    Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zur Erreichung eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (vgl. BFH-Urteile vom 16. Januar 1996 IX R 13/92, BFHE 179, 400, BStBl II 1996, 214; vom 7. Juli 1998 VIII R 10/96, BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729 m.w.N.).
  • BFH, 29.11.1982 - GrS 1/81

    Pensionsnehmer - Übertragung von Wertpapieren - Pensionsgeschäft - Steuerfreiheit

    Auszug aus FG Münster, 30.05.2006 - 11 K 6601/02
    Das Motiv der Ersparnis von Steuern allein macht eine Gestaltung nicht unangemessen (BFH-Beschluss vom 29. November 11.1982, GrS 1/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272).
  • BFH, 27.11.2001 - VIII R 36/00

    Entstehung des nach § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Auflösungsverlustes

    Auszug aus FG Münster, 30.05.2006 - 11 K 6601/02
    Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Aufgabeverlust im Falle der Auflösung durch Liquidation grundsätzlich erst in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, in dem mit einer wesentlichen Änderung des Verlustes nicht mehr zu rechnen ist, d.h. sobald und soweit feststeht, dass kein Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird und dass keine weiteren wesentlichen Anschaffungskosten oder Auflösungskosten mehr anfallen (vgl. BFH, Urteile vom 27.11.2001 - VIII R 36/00, BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731 und vom 21.01.2004 - VIII R 8/02, BFH/NV 2004, 947).
  • BFH, 23.10.1996 - I R 55/95

    Zur Anwendung des § 42 AO bei einer auf Dauer angelegten entgeltlichen

    Auszug aus FG Münster, 30.05.2006 - 11 K 6601/02
    Der Senat verkennt nicht, dass der BFH in den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger zwischen sich und eine Einkunftsquelle eine inländische Kapitalgesellschaft geschaltet hat, die Zwischenschaltung auf Dauer erfolgt ist und alle sich daraus ergebenden Konsequenzen gezogen wurden, bislang keinen Missbrauch i.S.d. § 42 AO angenommen hat (z.B. BFH, Urteil vom 23. Oktober 1996 I R 55/95, BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90).
  • BFH, 29.05.2008 - IX R 77/06

    Kein Gestaltungsmissbrauch bei Veräußerung von GmbH-Anteilen an

    Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg; das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1302, veröffentlicht.
  • FG Rheinland-Pfalz, 05.02.2009 - 4 K 1078/05

    Zur Frage, ob der Abzugsfähigkeit eines Veräußerungsverlusts ein

    Schließlich beziehen sich die Kläger noch auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. Mai 2008 ( IX R 77/06, BStBl II 2008, 789 ), das die Vorinstanz (Finanzgericht Münster, Urteil vom 30. Mai 2006, 11 K 6601/02 E, EFG 2006, 1302 ) aufgehoben hat.

    Die unangemessene rechtliche Gestaltung muss zudem zweckgerichtet zur Umgehung eines Steuergesetzes gewählt worden sein, das heißt, es muss mit Umgehungsabsicht gehandelt werden (Finanzgericht Münster, Urteil vom 30. Mai 2006, 11 K 6601/02 E, EFG 2006, 1302 ).

  • FG Baden-Württemberg, 18.03.2009 - 2 K 160/06

    Keine Berücksichtigung kurzfristig eingelegter, nach wenigen Tagen wieder

    Die unangemessene rechtliche Gestaltung muss schließlich zweckgerichtet zur Umgehung eines Steuergesetzes gewählt worden sein, das heißt, es muss mit Umgehungsabsicht gehandelt werden (Finanzgericht Münster , Urteil vom 30. Mai 2006, 11 K 6601/02 E, EFG 2006, 1302).
  • FG Rheinland-Pfalz, 05.02.2009 - 4 K 1394/05

    Zur Frage der Abzugsfähigkeit eines Veräußerungsverlustes

    Die unangemessene rechtliche Gestaltung muss zudem zweckgerichtet zur Umgehung eines Steuergesetzes gewählt worden sein, das heißt, es muss mit Umgehungsabsicht gehandelt werden (Finanzgericht Münster, Urteil vom 30. Mai 2006, 11 K 6601/02 E, EFG 2006, 1302 ).
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